Wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt, ändert sich schlagartig das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen. Von heute auf morgen steht man vor vielen neuen Fragen. Wie selbständig ist der Pflegebedürftige? Kann er seinen Alltag bewältigen und ist ein Verbleib zu Hause gewährleistet? Wer pflegt in welchem Umfang und wie lässt sich die Pflegesituation finanziell stemmen? Nur ein kleiner Auszug der vielen Fragen, die nun den Alltag bestimmen. Betroffene werden mit ihrer veränderten Situation aber nicht alleine gelassen, der Gesetzgeber sorgt für Unterstützung und finanzielle Entlastung.
Seit 1. Juli 2017 haben Pflegebedürftige mit einem durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellten Pflegegrad laut Paragraph 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Dieser entlastet pflegende Angehörige und kann zweckgebunden für Hilfen im Haushalt, Körperpflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege oder auch Einkaufsbegleitung und andere Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. So lässt sich der Einstieg in die Pflegebedürftigkeit besser abfedern. Quelle: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegeleistungen/zusaetzliche-betreuungsleistungen-entlastungsleistungen-entlastungsbetrag/
Wichtig bei den Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist, dass die ausgewählten Dienstleister bei der Pflegekasse anerkannt sind, damit die erhaltenen Leistungen auch über die Pflegekasse erstattet werden. Die angefallenen Kosten sind per Rechnung zu belegen und bei der Pflegekasse einzureichen, die Auslagenerstattung erfolgt jeweils rückwirkend. Wichtig zu wissen ist, dass es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede gibt, welche Leistungen unter den Entlastungsbetrag fallen. Vor der Inanspruchnahme von Dienstleistungen empfiehlt sich daher die Abklärung bei den entsprechenden Stellen, um keine böse Überraschung zu erleben. https://pflege-dschungel.de/a-leistungen-der-pflegeversicherung/4b-entlastungsbetrag/
Nehmen Pflegebedürftige den ihnen zustehenden monatlichen Entlastungsbetrag gar nicht oder nur teilweise in Anspruch besteht die Möglichkeit, den nicht beanspruchten Teil für Folgemonate aufzusparen. Allerdings muss der Entlastungsbetrag bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgezahlt sein, da der Leistungsbeitrag danach verfällt. Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht-ab-2017/679-entlastungsbetrag.html
Auf Nummer sicher bei der Erstattung gehen Sie, wenn Sie alle in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen bei einem akkreditierten Pflegedienst buchen. Die Pflegekasse leitet Ihnen gerne eine Liste anerkannter Dienste zu. Sie müssen so nun nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen und ersparen sich im Falle einer Abtretungserklärung administrativen Aufwand und behördliche Korrespondenz. Quelle: https://www.pflege-durch-angehoerige.de/pflegegrade-pflegeleistungen/entlastungsbetrag/
Für welche Dienstleistungen Sie sich im Rahmen des Entlastungsbetrags entscheiden, so ist der Kauf eines Pflegesessels von Devita immer die richtige Wahl. Unsere formschönen Pflegesessel erleichtern Ihren Pflegealltag und garantieren einen hohen Wohlfühlfaktor – ganz egal, ob Sie den Sessel zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung einsetzen. www.devita-online.de