Thema Pflege

Kurzzeitpflege: Vorübergehend stationär pflegen

Wenn eine Pflegebedürftigkeit eintritt, entscheiden sich viele Betroffene und ihre Angehörigen für die Pflege zu Hause. Stimmen die Rahmenbedingungen und können Familienmitglieder die häusliche Pflege leisten, ist ein Verbleib im gewohnten Umfeld für Betroffene oft eine große Erleichterung. Machen pflegende Angehörige Urlaub oder ist aus anderen Gründen die Pflege zu Hause beispielsweise aufgrund einer ernsthaften Erkrankung zeitweise nicht möglich, können pflegebedürftige Personen staatlich gefördert in einer stationären Betreuungseinrichtung untergebracht werden. Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-13923

Die Pflegekasse zahlt in einem Zeitraum bis zu acht Wochen bzw. 56 Tagen das Pflegegeld zur Hälfte weiter, die Höhe der Kostenerstattung beträgt 1.612€ im Kalenderjahr. Bevor Pflegebedürftige aber Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, muss bei der Pflegekasse seitens des Pflegebedürftigen oder seitens seines Vertretungsberechtigten ein Antrag gestellt werden. Anträge zur Kurzzeitpflege sind bei der Pflegekasse, bei Krankenkassen, den Sozialdiensten der Krankenhäuser oder auch bei vielen Pflegeheimen erhältlich. Achten Sie hierbei unbedingt darauf, dass die Einrichtung Ihrer Wahl bei der Pflegekasse akkreditiert ist. Nur für Pflegeeinrichtungen mit Zulassungen zur Kurzzeitpflege erfolgt eine Kostenerstattung. Quellen: https://www.pflege-durch-angehoerige.de/haeusliche-pflege/kurzzeitpflege/, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html

Da ein Anspruch auf Kurzzeitpflege erst ab Pflegegrad 2 besteht, müssen Betroffene mit Pflegegrad 1 über alternative Finanzierungsmöglichkeiten nachdenken. Im letzten Blogbeitrag (https://pflegesessel-online.de/entlastungsbetrag-erleichterung-des-pflegealltags-fuer-pflegebeduerftige-und-angehoerige/) haben wir uns mit dem Thema Entlastungsbetrag befasst. Das ist ein möglicher Geldtopf, aus dem Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 Leistungen der Kurzzeitpflege bestreiten können. Ist es Betroffenen und ihren Familien nicht möglich, die Zusatzkosten für die Kurzzeitpflege zu tragen, gibt es immer noch die Möglichkeit, über das Sozialamt eine teilweise Kostenerstattung zu erwirken. Dies ist aber von Fall zu Fall unterschiedlich und muss individuell abgestimmt werden. Quelle: https://www.daspflegeportal.de/pflegewissen/kurzzeitpflege/

Um in jeder Pflegesituation bestens gerüstet zu sein, empfehlen wir den Kauf eines Pflegesessels von Devita. Mit einer Expertise von über 15 Jahren als deutscher Hersteller von Seniorenmöbeln kennen wir die Anforderungen, die pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen an Sessel stellen. Form, Funktionalität, Bequemlichkeit und ein hoher Wohlfühlfaktor sind im Pflegealltag wichtig – ganz egal, ob Sie unsere Sessel zu Hause, in einer Seniorenresidenz oder in Pflege-Einrichtungen einsetzen. Erfahren Sie mehr unter www.devita-online.de.

Bildnachweis: www.123rf.com/©Katarzyna Bialasiewicz

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Frank Dewes

Frank Dewes ist Geschäftsführer der Devita GmbH, dem Spezialist für hochwertige Pflege- und Seniorenmöbel mit Sitz im Saarland.

Durch mehr als 20 Jahre Berufserfahrung als Schreinermeister und den regen Austausch mit Pflege- und Seniorenheimen erfüllen seine Devita Sessel sowohl die Bedarfsanforderungen pflegebedürftiger Menschen wie auch den Anspruch an ein optisch eindrucksvolles Design und einen hohen Komfort.

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