Im November haben wir uns mit dem Begriff Behandlungspflege auseinandergesetzt. Heute beenden wir die pflegesessel-online.de Blogreihe mit dem Begriff Kurzzeitpflege.
Auch wenn die häusliche Pflege als Betreuungsform gewählt wurde, kann es immer wieder vorkommen, dass pflegebedürftige Menschen zeitweise nicht zu Hause versorgt werden können. Zum Beispiel nach einer Operation, wenn pflegende Angehörige selbst erkrankt sind, oder übergangsweise zur Überbrückung der Zeit zwischen einem Krankenhausaufenthalt und einer Rehabilitationsmaßnahme. Hier kommt die Kurzzeitpflegeins Spiel.
Leistungen für Pflegegrad 2 und mehr
Kurzzeitpflege steht pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 gesetzlich zu, insbesondere dann, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Pro Kalenderjahr erstatten Pflegekassen ihren Versicherten bis zu 1.612 Euro für die stationäre Kurzzeitpflege, das aber für einen begrenzten Zeitraum bis maximal acht Wochen. Bezahlt werden von der Pflegekasse nach einem bewilligten Antrag alle Aufwände, die rund um die Pflege anfallen. Zusätzlich zur Kurzzeitpflege können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren. Anteilige Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim können sich Versicherte von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat erstatten lassen. Grundsätzlich sind aber die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom pflegebedürftigen Versicherten zu tragen.
Personen ohne Pflegegrad bzw. mit Pflegegrad 1
Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist eine Person lediglich mit Pflegegrad 1 eingestuft, besteht die Möglichkeit, über die gesetzliche Krankenversicherung eine finanzielle Unterstützung zu erhalten (§ 39 c Fünftes Buch Sozialgesetzgebung). Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Zudem können auch noch nicht in Anspruch genommene Beträge der Verhinderungspflege für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet werden. Personen ohne Pflegegrad können einen Zuschuss für die sogenannte Übergangspflege beantragen. Die Krankenkasse übernimmt im Fall einer Bewilligung allerdings nur die Kosten für die Pflegeleistungen, weswegen die Versicherten mit einem hohen Eigenanteil rechnen müssen.
Kurzzeitpflege kann in vielen Situation die häusliche Pflege entlasten. Ebenso unterstützen im Alltag Senioren- und Pflegesessel pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Pflegesessel mit Rollen, intelligentem Zubehör und optionaler Aufstehhilfe erleichtern die täglichen Abläufe und sorgen für Komfort und Bequemlichkeit. Ganz egal, ob pflegebedürftige Menschen ihren Sessel zu Hause, stationär oder in einer Pflegeeinrichtung einsetzen. Für jedes Bedürfnis und jede individuelle Anforderung gibt es passende Sessel-Modelle. Weiterführende Informationen zu den Devita Pflegesesseln erhalten Sie unter: https://www.devita-online.de/pflegesessel/#pflegesessel-ratgeber
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