„Was ist der Unterschied zwischen einer Kur und einer Rehamaßnahme?“ werden wir häufig von Kunden gefragt. Den Unterschied möchten wir im heutigen Blogbeitrag gerne erklären.
Bei Kuren handelt es sich um Präventionsmaßnahmen, die die Gesundheit erhalten sollen. Kuren können ambulant oder stationär erfolgen. Reicht eine ambulante Kurmaßnahme nicht aus, bei der man zu Hause wohnt und lokale Therapieangebote in Anspruch nimmt, kommt für Versicherte eine stationäre Kur in Frage. Sie dauert drei Wochen, kann aber bei Bedarf nochmals verlängert werden.
Bei ambulanten Kuren werden Arbeitnehmer als weiter arbeitsfähig eingestuft. Kollidieren die Termine der ambulanten Kur mit der Arbeitszeit, muss Urlaub genommen werden. Stationäre Kuren lassen sich mit einer Krankschreibung vergleichen. Nach §9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes greift für den Versicherten ein Gehaltsfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Eine Kur muss immer bei der Krankenkasse beantragt werden. Voraussetzung ist eine medizinische Notwendigkeit sowie das Ausschöpfen aller anderen Therapiemaßnahmen durch den versorgenden Facharzt. Zudem muss die letzte Kur mindestens drei Jahre zurückliegen.
Wichtig vor Kurantritt ist, mit seiner Krankenkasse eine mögliche Kostenübernahme zu klären. Bei einer stationären Kur kommt in jedem Fall ein Versicherten-Eigenanteil von zehn Euro pro Tag zum Tragen. Generell gibt es verschiedene Kostenübernahme-Modelle, weswegen eine frühzeitige Abklärung anzuraten ist.
Rehabilitationen dienen der Wiederherstellung der Gesundheit. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Patienten ist bei einer Rehabilitation so stark beeinträchtigt, dass sie nicht mit den üblichen Maßnahmen wiederhergestellt werden kann. Ärzte verordnen Rehabilitationen Personen mit einer Vorerkrankung, nach einem Unfall oder auch nach einem Herzinfarkt, Schlaganfall und anderen körperlichen Beeinträchtigungen.
Für berufstätige Arbeitnehmer übernimmt die Rentenversicherung die Kosten einer Rehabilitation. Hier hat auch die Antragstellung über die Rentenversicherung zu erfolgen. Der Reha-Antrag wird von einem Facharzt ausgefüllt und sollte alle ärztlichen Befunde und vorliegenden Gutachten enthalten. Benötigt die Rentenversicherung für die Antragsbeurteilung eine weitere Einschätzung, kommt oft der Medizinische Dienst dazu und ordnet bei Bedarf weitere Untersuchungen an. Kommt es zu einer Ablehnung des Reha-Antrags, besteht für Versicherte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Gehen berentete Personen, Eltern mit Kindern oder Pflegebedürftige in Reha, trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Rehabilitation. Die Krankenversicherung ist auch Empfänger des Reha-Antrags. Reha-Maßnahmen in Folge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. In diesem Fall ist kein Antrag nötig, da der Unfallversicherungsträger selbst tätig wird.
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