Im Monat September haben wir erklärt, was unter dem Begriff Entlastungspflege zu verstehen ist. Heute setzen wir die pflegesessel-online.de Blogreihe mit dem Begriff Verhinderungspflege fort.
Unter Verhinderungspflege versteht man einen Pflege-Ersatz für private Pflegepersonen. Sie kann von pflegenden Angehörigen beantragt werden. Sind diese in Urlaub oder können sie aufgrund einer eigenen Krankheit oder eines kurzfristigen Ausfalls die Pflege nicht selbst durchführen, übernehmen zum Beispiel ambulante Pflegedienste in Abwesenheit der Angehörigen die pflegerischen Aufgaben. So lässt sich sicherstellen, dass eine angemessene Versorgung weiterhin in gewohnter Umgebung stattfindet. Die körperliche Verfassung und der allgemeine Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person sind dabei ein Indikator dafür, welche pflegerischen Maßnahmen im Rahmen der Verhinderungspflege notwendig sind.
Gesetzlicher Anspruch
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch von jährlich maximal sechs Wochen beziehungsweise 42 Tagen auf Verhinderungspflege. Dieser ist in §39 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert. Verhinderungspflege muss aber nicht zwangsläufig immer ganze Tage oder Wochen in Anspruch nehmen. Auch eine stundenweise Beantragung ist denkbar und kann unter Umständen interessant sein.
Voraussetzungen für die Verhinderungspflege
Unter folgenden Voraussetzungen können pflegebedürftige Menschen Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens den Pflegegrad 2 haben.
- Zudem muss die zu pflegende Person in den vorausgegangenen sechs Monaten mindestens zehn Stunden pro Woche von einer privaten Pflegeperson wie den Angehörigen, Freunden oder Verwandten zu Hause betreut worden sein.
- Auch der Bezug von Pflegegeld über die Pflegekasse muss nachgewiesen sein.
Kostenübernahme
Damit die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege übernimmt, ist im ersten Schritt ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig. Pflegesessel-online.de empfiehlt aber, sich vorab mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um offene Punkte zu klären. Eine besondere Begründung bei der Pflegekasse muss nicht erfolgen. Es besteht auch keine Nachweisepflicht. Die maximale jährliche Kostenübernahme beträgt 1.612 Euro. Übrigens muss die Verhinderungspflege auch bei der Steuer angegeben werden, da sie unter die Kategorie Einkünfte, wenngleich unter die Kategorie der steuerfreien Einkünfte, fällt. Damit ist Verhinderungspflege steuerfrei.
Die Pflegesessel von Devita unterstützen die häusliche Pflege, ob sie von pflegenden Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten ausgeführt wird. Sie sind speziell für pflegebedürftige Menschen konzipiert und mit besonderen Funktionalitäten ausgestattet und erleichtern die Pflege. Tiefergehende Informationen zu Pflegesesseln erhalten Sie unter: https://www.devita-online.de/pflegesessel/#pflegesessel-ratgeber
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