Thema Pflege

Der Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Was es damit auf sich hat und wie hoch die monatliche Unterstützung ausfällt, erfahren Sie im heutigen Blogbeitrag.

Ab dem Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro, also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zu verwenden, beispielsweise für Hilfen bei der Haushaltführung oder bei der Alltags- bzw. Pflegebegleitung.

Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung von Angehörigen und vergleichbaren Nahestehenden, die die häusliche Pflege übernehmen, sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung pflegebedürftiger Menschen bei der Gestaltung ihres Tagesablaufs. Mit dem Entlastungsbetrag werden Aufwendungen erstattet, die in den folgenden Zusammenhängen entstehen:

  • Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste (Nur bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung wie Hilfen beim Duschen oder Baden in Anspruch genommen werden) oder
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wie einer Tagesbetreuung oder auch Pflegebegleitern.

Der Entlastungsbetrag muss von den pflegebedürftigen Personen bei der Pflegekasse beantragt werden. Für die Erstattung der entstandenen Kosten sind in der Folge die jeweiligen Belege einzureichen. Auf den Belegen muss ganz klar erkennbar sein, um welche Art von Entlastungsleistung es sich handelt. Also zum Beispiel Leistungen ambulanter Pflegedienste und/oder Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Wird der monatliche Betrag nicht vollumfänglich ausgeschöpft, kann der verbleibende Entlastungsbetrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen werden. Die am Jahresende verbleibenden offenen Entlastungsbeiträge lassen sich maximal noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen.

Wer Unterstützung bei der Beantragung des Entlastungsbetrags benötigt, kann sich bei seiner Kranken- bzw. Pflegekasse oder auch bei den Pflegestützpunkten der Gemeinden informieren. Um den Komfort im Pflegealltag zu unterstützen, empfehlen wir den Kauf eines Aufsteh- und Pflegesessels aus dem Hause Devita. Die Sessel sind speziell für die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen konzipiert und entlasten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Mehr Informationen unter www.devita-online.de

Fotonachweis: unsplash.com / © Fabian Blank

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Frank Dewes

Frank Dewes ist Geschäftsführer der Devita GmbH, dem Spezialist für hochwertige Pflege- und Seniorenmöbel mit Sitz im Saarland.

Durch mehr als 20 Jahre Berufserfahrung als Schreinermeister und den regen Austausch mit Pflege- und Seniorenheimen erfüllen seine Devita Sessel sowohl die Bedarfsanforderungen pflegebedürftiger Menschen wie auch den Anspruch an ein optisch eindrucksvolles Design und einen hohen Komfort.

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